Fußball- und Leichtathletikkreis Recklinghausen
Nichtabgabe von Pflichtmeldungen

 

 

 

KJSK informiert

Spielleiter/innen müssen Mitglied eines Vereins im WFLV sein (§ 5 (6) Schiedsrichterordnung.

Hierzu empfielt sich, das Urteil Nr. 068/08, Veröffentlichung erfolgt in der 15. OM 2008, zu lesen und die im jeweiligen Verein vorherschende Praxis zu prüfen.

Durchführungsbestimmungen U 13 - Mädchenfußball nicht im Einklang mit den Statuten.

Die Staffleiterin Mädchenfußball wird gebeten, entsprechend dem Urteil 073/08, Veröffentlichung erfolgt in der 15. OM 2008, zu verfahren.

09.04.2008 Herzmann, VKJSK

Umgang mit der Nichtabgabe einer Pflichtmeldung

Die KJSK hat in ihrer Sitzung am 07.02.2008 in 2 Verfahren (051/08 und 052/08) Entscheidungen zur widerholten Nichtabgabe einer Pflichtmeldung getroffen.

Im Tenor handelt es sich dabei nicht um einen Bagatellvorfall. Insbesondere wenn trotz mehrmaliger und teilweise sogar mit mehren Ordnungsgeldern im Sinne des § 30 (4) Nr. 21 JSpO geahndeter Ignoranz solche Pflichtmeldungen unterbleiben und damit die ordnungsgemäße Durchführung des Spielbetriebes gefährdet ist, wird auch zukünftig die KJSK massiv urteilen.

Aktuell wurden die hohen Ordnungsgelder (jeweils 500,00 € bis 31.12.2008) zur Bewährung ausgesetzt. 

Es wird jedoch empfohlen, die Auswertung von amtlichen Nachrichten aber auch die jährlich neu verfassten Durchführungsbestimmungen für den Spielbetrieb, aber auch das Verhalten bei Nichtvorliegen von Spielerpässen genauestens zu beachten und evtl. mehren Verantwortlichen die Aufgabe zu übertragen.

So können Kosten vermieden werden, denn auch hier wird wieder deutlich, daß die Vereine die Entwicklung ihrer Kosten gegenüber dem Verband in vielen Fällen selbst in der Hand haben.

Herbert Herzmann, VKJSK

Von :Herbert HerzmannDatum :2008-04-09 11:33:26
Beschwerde und die Folgen

Wichtiger Hinweis für die Jugendleitungen aus gegebenem Anlass

Wenn sie gegen eine Entscheidung der Verwaltungsorgane (z. B. Staffelleiter) Beschwerde einlegen und dieser der Beschwerde nicht abhelfen kann, wird dieser Vorgang direkt der Spruchkammer zur Durchführung eines entsprechenden Verfahrens zugeleitet. Die Kosten des Verfahrens trägt dann die unterliegende Partei.

 

 

Von :Herbert HerzmannDatum :2007-11-22 22:37:01
KJSK-Info

KJSK teilt mit

Nach dem wir bereits wiederholt darauf verwiesen haben, dass sich die Zahl der Spruchkammerverfahren von der Saison 2005/2006 zur Saison 2006/2007 um mehr als 150 % gesteigert hat (42 zu 105) haben wir nach 3 Spieltagen der laufenden Saison bereits erneut 14 Verfahren zu bearbeiten.

Wie sicherlich beim Blick in AM Online festgestellt worden ist, haben wir der Ankündigung drastischer Strafverschärfungen bei den bereits gefällten Urteilen bereits Taten folgen lassen.

Trotzdem bleibt das Angebot des Jugendtages erhalten, durch kurzfristige Kontaktaufnahme Kosten reduzieren zu können. Hier sei jedoch darauf hingewiesen, dass dieses inerhalb von 2 Tagen nach dem jeweiligen Vorfall geschehen muß. Deshalb sollten sich die verantwortlichen Jugendleitungen unmittelbar am Spieltag von den Trainern bzw. Betreuern über Platzverweise und besondere Ereignisse informieren lassen.

Von :H. HerzmannDatum :2007-09-06 20:08:23
Auswahl KJSK-Urteile
An dieser Stelle wird die Jugendspruchkammer in lockerer Folge zukünftig Urteile in anonymisierter Form darstellen, umallen Jugendleitungen Orientierung zu geben und die Chance, mit den MitarbeiterInnen im Verein sprechen zu können.

neu

003. Spieler und Trainer eines Vereins beleidigen und bedrohen Schiedsrichter, Spieler schlägt Gästespieler in Kabine

1. Der Spieler, der geschlagen hat, ist bis zum 31.12.2007 gesperrt. Nicht bestätigt werden konnte in der Verhandlung, dass er den Gästespieler "blutig" geschlagen hat. Die Konsequenz wäre dann eine Sperre von einem Jahr (Höchstsperre) gewesen.

2. Bis auf 2 Spieler wurden alle am Spiel beteiligten mit Sperren zwischen dem 18. und 30.09.2007 belegt. Folge ist, dass dem Verein jeweils 5 Spieler in 2 Altersklassen zu Beginn der neuen Saison fehlen werden und dies länger als 3 Spieltage.

3. Der Trainer erhält eine Geldstrafe von 150 Euro unter Mithaftung des Vereins.

4. Einer der Spieler gibt zu, dass er den Verein gewechselt hat und von seinem neuen Trainer trotz der bereits bekannten Sperre aufgrund seiner Verfehlung und trotz noch nicht erteilter Spielberechtigung für den neuen Verein bei einem Turnier in einer nicht zum Fußballkreis Recklinghausen gehörenden Stadt eingesetzt worden ist. Folge ist, dass ein Verfahren gegen den neuen Verein eröffnet worden ist.

neu

004 Turnierhelfer zieht einem Jugendspieler einer Gastmannschaft die Beine weg, der aktiv am Spielgeschehen beteiligt ist und einen Eckball ausführen will.

1. Der Turnierhelfer wird unter Mithaftung des Vereins mit einer Geldstrafe von 250 Euro belegt.

001. Verein setzt in mehreren Spielen einen für einen anderen Verein spielberechrtigten Spieler unter falschem Pass ein.

Urteil

1. Der Verein zahlt pro Einsatz ein Ordnungsgeld von 15,00 Euro gem. § 30 (2) Nr. 2 JSpO.

2. Der Verein zahlt pro Eionsatz ein Ordnungsgeld von 50 Euro gem. § 30 (2) Nr. 4 JSpO.

3. Der Trainer wird mit einer Geldstrafe von 500 Euro unter Mithaftung des Vereins gem. § 8 (2) d RuVO bestraft.

4. Der Verein, für den der Spieler eine Spielerlaubnis hat, wird auch noch mit einem Ordnungsgeld belegt, da der Verein verantwortlich für das Tun des Spielers ist und kein Ausschlussverfahren betrieben hat.

5. Kosten müssen beide Vereine entsprechend dem Strafverhältnis tragen.

So kann, wie hier auch geschehen, leicht ein vierstelliger Betrag auf die Jugendabteilung zukommen.

002. Spieler beschimpft Schiedsrichter mit den Worten "fick Deine ....."

Urteil

1. Der Spieler wird gem. § 30 (2) Nr. 2 und 4 JSpO für 4 Monate gesperrt.

2. Der Verein trägt die Kosten.

Um noch einmal zu verdeutlichen

Beschimpfungen mit sexistischem Hintergrund führen automatisch zu einem Spruchkammerverfahren und zu hohen Sperrstrafen.

Hinweis: Bei beiden Urteilen handelt es sich noch nicht um die für die neue Saison angekündigten verschärften Strafrahmen.


Von :Herbert HerzmannDatum :2007-08-10 11:03:50
Schadenerstaz für Blutgrätsche

Die KSK möchte auf eine Entscheidung des OLG Hamm hinweisen, die erhebliche haftungsrechtliche Konsequenzen hat:

Schadensersatz für „Blutgrätsche“

 BGB § 823

Bei Sportarten mit nicht unerheblichem Gefahrenpotenzial nehmen Sportler grundsätzlich Verletzungen in Kauf, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind. Bei geringfügigen Regelverletzungen, etwa bei übereifrigem Einsatz, scheidet damit eine Haftung regelmäßig aus. Wenn allerdings die gebotene Härte und damit die Grenze zur Unfairness überschritten wird (hier: „Blutgrätsche“) besteht eine Haftung auf Schadensersatz.

 OLG Hamm, 04.07.2005 – 34 U 81/05

 Zum Sachverhalt: Die Kl. begehrt aus gem. §§ 116 ff. SGB X übergegangenem Anspruch Schadensersatz wegen Verletzungen, die ihr Kassenmitglied H bei einem Fußballspiel am 9. 3. 2003 erlitten hat. In der 21. Spielminute stürmte der Zeuge H in Richtung des Tors des Vereins C. Der Bekl. (Spieler des Vereins C) grätschte in seinen Lauf, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob er dabei auch den Ball berührte. Der Zeuge H stürzte, der Bekl. erhielt die rote Karte und wurde des Spielfelds verwiesen. Durch den Vorfall erlitt der Zeuge H eine Sprunggelenksfraktur Typ Weber B + C und eine Fibulafraktur links. Diese wurde notfallmäßig im T-Hospital erstversorgt, anschließend in einer. Universitätsklinik vom 9. bis 15.3.2003 behandelt. Danach fand eine ambulante Behandlung statt, der Zeuge H erhielt zu Rehabilitationszwecken Massagen und Krankengymnastik. Die Kl. erbrachte Aufwendungen in Höhe von 6.232,- Euro.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Bekl. durch einstimmigen Senatsbeschluss gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen, da das Berufungsbegehren zur Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung in dieser Sache nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Recht­sprechung dient. Der Bekl. hat daraufhin die Berufung zurückgenom­men.

Aus den Gründen: Die angefochtene Entscheidung der 3. Zivilkammer des LG Bochum lässt einen entscheidungs­erheblichen Rechtsfehler zu Lasten des Bekl. nicht erkennen. Das LG ist mit zutreffender und überzeugender Begründung . . . davon ausgegangen, dass sich der Bekl. nach dem Ergeb­nis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme gem. § 823 I BGB schadensersatzpflichtig gemacht hat. Die Höhe der von der Kl. aus - nach §§ 116 ff. SGBX – übergegange­nem Recht verfolgten Schadensersatzansprüche ist unstreitig.

 Die Frage, ob und in welchem Umfang bei Sportveranstal­tungen die Haftung der Teilnehmer untereinander im Hinblick auf die sportartspezifischen und von den Teilnehmern auch jedenfalls konkludent hingenommenen Gefahren einge­schränkt oder ausgeschlossen ist, wird in der Rechtswissen­schaft in vielfältiger Weise –  insbesondere unter den Ge­sichtspunkten eines spezifischen (eingeschränkten) Fahrläs­sigkeitsmaßstabs, eines stillschweigenden Haftungsausschlusses, eines Handelns auf eigene Gefahr, einer Einwilligung oder der Treuwidrigkeit der Inanspruchnahme des Sportkameraden – diskutiert (vgl. etwa Oetker, in: Münch­Komm, 4. Aufl., § 254 Rdnr. 67; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 254 Rdnrn. 49ff.; Staudinger/Schiemann, BGB, 13. Bearb., § 254 Rdnrn. 66 f; Wussow/Baur, UnfallhaftpflichtR, 15. Aufl., Kap.17, Rdnr.24).

 Es entspricht dieserhalb einer gefestigten obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass der Teilneh­mer an einem sportlichen Kampfspiel mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei dem typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder bei geringfügigen Regelverstößen die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, grundsätzlich Verletzungen in Kauf nimmt, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind. Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Mitspieler setzt daher zu­nächst grundsätzlich den Nachweis voraus, dass dieser sich nicht regelgerecht verhalten hat (BGHZ 63, 140 = NJW 1975, 109; BGHZ 154, 316 = JW 2003, 2018 m. w. Nachw.). Auch bei geringfügigen Regelverstößen in wett­bewerbstypischen Risikolagen – wie zum Beispiel bei noch verständlichem übereifrigem Spieleinsatz, bei bloßer Unüber­legtheit, bei wettkampfbedingter Übermüdung oder im Zu­sammenhang mit einem (leicht-)fahrlässigen technischen Versagen – scheidet danach eine Inanspruchnahme des Schädigers regelmäßig bereits im Hinblick auf das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs, jedenfalls aber im Hinblick auf das Verschuldenserfordernis aus (BGHZ 154, 316 = NJW 2003, 2018; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2004, 1257; OLG Oldenburg, VersR 1995; 670; Palandt/Sprau; BGB, 64. Aufl. [2005], § 823 Rdnr. 217 m. w. Nachw.). Verhal­tensweisen eines Mitspielers, die sich noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness bewegen, begründen daher trotz des Vorliegens eines objektiven Regelverstoßes keine Schadensersatzansprüche (OLG Stuttgart, NJW-RR 2000, 1043; OLG Hamm, VersR 1999, 1115; vgl. auch BGH, VersR1976, 591).

 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Prämissen hat das LG wohlabgewogen eine Haftung des Bekl. bejaht. Es hat insbesondere berücksichtigt, dass ein objektiver Regelverstoß beim Fußballspiel nicht ohne weiteres ein schuldhaftes Ver­halten indiziert. Der Bekl. hat vorliegend vielmehr – auch zur Überzeugung des Senats – die durch den Spielzweck gebotene bzw. noch gerechtfertigte Härte und damit einher­gehend auch die Grenzen zur unzulässigen Unfairness über­schritten.

 An der Vollständigkeit und Richtigkeit der vom LG fest­gestellten Tatsachen bestehen keine Zweifel. Die tatrichterli­che Würdigung der vor dem LG durchgeführten Beweisauf­nahme sowie der Parteierklärungen ist – was die Berufungs­begründung verkennt – ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des LG sind in sich widerspruchsfrei, verstoßen nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungs­sätze und würdigen sowohl die Bekundungen der Zeugen als auch die Parteierklärungen umfassend. Dabei hat das LG insbesondere nachvollziehbar dargelegt, dass der vom Bekl. benannte Zeuge S das entscheidende Spielgeschehen ledig­lich aus einer weiteren Entfernung von mehr als 50 Metern beobachtet hatte, ohne über detaillierte Einzelheiten berich­ten zu können, und dass darüber hinaus der vom Bekl. benannte Zeuge L – wenig glaubhaft – im Gegensatz zu allen anderen Zeugen und Verfahrensbeteiligten gesehen haben will, dass der Bekl. die Grätsche mit dem rechten Bein aus­geführt haben soll. Das LG durfte daher – auch in Ansehung der Bekundung des Zeugen N – auf Grund der lebensnahen und überzeugenden Aussagen der Zeugen T, C und K darauf abstellen, dass der Bekl. im vorliegenden Fall eine grobe und haftungsrelevante Unsportlichkeit begangen hatte. Dass der Bekl. – wenn auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf Grund einer seinerzeitigen Fehleinschätzung – durchaus gemeint haben mag, es habe noch eine realistische Möglich­keit bestanden, an den Ball zu kommen, rechtfertigt vorlie­gend (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart, NJW-RR 2000, 1043) keine andere Beurteilung.

 

Von :Friedrich Korf , VKSKDatum :2007-08-10 11:02:23
letzte Aktualisierung : 22.08.05 / 10:06:12  Druckversion