Die
Mitarbeiter unseres FLVW-Kreises
- Andreas Mermann : 02361 / 49 50 386
- Jürgen Groothus : 02361 / 49 50 384
- Michael Mengel : 02361 / 49 50 383
sind ab sofort über diese Telefonnummern
im Festnetz UND mobil zu
erreichen.
=============================
Rolf Werblinski hat ab sofort folgende Kontaktdaten :
02366 / 5897756 ; rolf.werblinski @ unitybox.de ====================================
Immer wieder kommt es auf Fußballplätzen in ganz Deutschland
zu schlimmen Verletzungen - teils mit tödlichem Ausgang - weil
transportable Tore gar nicht oder nur unzureichend gesichert werden.
Wie es richtig und sicher funktioniert, findest Du | hier |.
--------------------------------------------------------------------------------------
Da Sporttreibende von hohen Ozonwerten betroffen sind, stellt sich
die Frage, welche Konsequenzen aus einer erhöhten Ozonkonzentration
für den Sport zu ziehen sind.
Die | Broschüre | des LSB gibt gezielte Handlungsempfehlungen für Aktive
und Verantwortliche, um Möglichkeiten aufzuzeigen, wie Sport unter
erhöhten Ozonbedingungen sinnvoll gestaltet werden kann.
--------------------------------------------------------------------------------------
Trinktipps zum Ausgleich des Flüssigkeitsverlustes bei Training
und Wettkampf sowie Hinweise für das Trinkverhalten im Alltag.
--------------------------------------------------------------------------------------
In jüngster Vergangenheit gab es schlimme Ereignisse - u. a.
in
Lage bei Detmold und in Wald-Michelbach / Odenwald.
In beiden Fällen wurden (viel zu) viele Sportler durch Auswirkungen
eines Gewitters beim Training verletzt.
Wie man sich schützen kann, erfährst Du | hier |.
---------------------------------------------------------------------
Die | hier | hinterlegte Kurzeinweisung zum Thema "Erste Hilfe"
präsentiert
das
unentbehrliche Mindestwissen,
ersetzt jedoch keinesfalls die
qualifizierte Ersthelfer-Ausbildung
durch
anerkannte Fachverbände !
--------------------------------------------------------------------------------------
Bei der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gibt es unter dem
Begriff "Aufsichtspflicht" klare Regelungen des Gesetzgebers.
Diese sind für die tägliche Arbeit auch dann wichtig, wenn Du
ehrenamtlich tätig bist.
Die | hier | abgelegte Kurzfassung gibt einen ersten Überblick
über die wesentlichen Aspekte des Themas.
Die überkreisliche Staffeleinteilung ist schon online.
Unsere Vereine spielen in folgenden Staffeln:
2. Bundesliga Süd
1.FFC Recklinghausen 2003
weitere Teams: SC Freiburg, FV Löchgau, VfL Sindelfingen, FC Bayern München II,
1. FC Köln, SC Sand, TSV Crailsheim, 1. FFC Frankfurt II, FCR 2001 Duisburg II,
TSG 1899 Hoffenheim und der 1. FFC 08 Niederkirchen
Westfalenliga (Staffelleiter Friedhelm Spey)
SuS Concordia Flaesheim
weitere Teams: BSV Fortuna Münster, FC Finnentrop, FC Oeding, SV Spexard,
Borussia Herford Friedenstal, SC Borchen(Aufsteiger LL1), DSC Arminia Bielefeld
VfL Bochum II(ehemals SG Wattenscheid 09 II), BSV Heeren(Aufsteiger LL2),
SV Germania Hauenhorst(Aufsteiger LL3), SV Herbede, BSV Ostbevern und FSV
Gütersloh II
Landesliga Staffel 3 (Staffelleiter Werner Zimmer)
FC Rhade und 1.FFC Recklinghausen 2003 II
weitere Teams: TuS Saxonia Münster, BSV Brochterbeck, VfL Billerbeck,
SV Teuto Riesenbeck(Aufsteiger BL 6), DJK Wacker Mecklenbeck, TuS Recke,
SC Gremmendorf, Westfalia Kinderhaus, SV Borussia Emsdetten; TuRo Darfeld,
SC Preußen Borghorst(Absteiger WL) und DJK Arminia Ibbenbüren II
Bezirksliga Staffel 5 (Staffelleiter Andreas Pelzing)
SG Borken, SuS Concordia Flaesheim II, TSV Marl-Hüls, FC/JS
Hillerheide,
FC RW Dorsten, SW Röllinghausen und FC Marbeck
weitere Teams: DJK TuS Rotthausen, SG Herne 70, SV Fortuna Herne,
SV Fortuna Seppenrade, TSG Dülmen, GW Hausdülmen und FC Oeding II
Die Staffeleinteilung der Kreisligen ist erfolgt, unsere Vereine spielen in
folgenden Gruppen.
Kreisliga Gruppe 13(Staffelleiter: Andreas Pelzing)
VfB Waltrop
DJK Victoria Habinghorst, SpVg. BG Schwerin, Arminia
Sodingen, SV Wacker Obercastrop,
FC Herne 57, SC Arminia Ickern, SpVg. Arm. Holsterhausen, ESV Herne II,
DJK Falkenhorst Herne, SC Constantin Herne Mark, SuS Merklinde, SuS
Pöppinghausen,
DJK Eintracht Ickern und SF Wanne (alle Fußballkreis Herne)
Kreisliga Gruppe 15(Staffelleiterin: Marina Simon)
SC Herten, DJK Spvgg. Herten und SV
Vestia Disteln
Kreisliga Gruppe 16(Staffelleiter: Jürgen Groothus)
Westfalia Groß-Reken, FC/JS Hillerheide
II, TSV Marl-Hüls II, FC Marbeck II, RC Borken Hoxfeld, SuS Polsum,
SV SW
Lembeck, TSV Raesfeld, SV Adler Weseke, DJK Germ. Lenkerbeck, Vorwärts
Datteln-Hagem,
SuS Con. Flaesheim III, TuS Velen 1925 und SV Titania
Erkenschwick
Von :
Jürgen Groothus
Datum :
2010-07-09 01:17:43
KSA-Turnier 2010
Von :
Michael Mengel
Datum :
2010-06-21 03:46:45
Hallenkreismeisterinnen U13
aschungssiegerinnen
Hier das Foto der Überraschungssiegerinnen der U13 Hallenkreismeisterschaft am 21.3. in Erkenschwick:
Die Mannschaft des Ausrichters Titania Erkenschwick setzte sich nach 0:0 im Finale im anschliessenden 9 m-Schiessen mit 4:3 gegen FFC Recklinghausen durch. Das Spiel um Platz 3 entschied SG Borken ebenfalls knapp mit 1:0 gegen VfB Waltrop.
Herzlichen Glückwunsch den Siegerinnen und Plazierten von eurer Staffelleiterin Brigitte Komsthöft und allen Mitgliedern des Jugendausschusses
Von :
Brigitte Komsthöft
Datum :
2010-05-17 16:20:06
Spielberechtigung von Juniorinnen für Frauenmannschaften
Unter Hinweis auf § 15, Abs. 3 der WFLV-Jugendspielordnung hier erneut
der Hinweis, dass eine Juniorin des älteren B-Juniorinnen-Jahrgangs (1993)
bereits ab dem 1. April des laufenden Spieljahres für ALLE Frauenmannschaften ihres Vereins spielberechtigt ist (früher: 01.05.).
Von :
Michael Mengel
Datum :
2010-03-10 08:22:41
Spielberechtigung von Juniorinnen für Frauenmannschaften
Unter Hinweis auf § 15, Abs. 3 der WFLV-Jugendspielordnung hier erneut
der Hinweis, dass eine Juniorin des älteren B-Juniorinnen-Jahrgangs (1993)
bereits ab dem 1. April des laufenden Spieljahres für ALLE Frauenmannschaften ihres Vereins spielberechtigt ist (früher: 01.05.).
Von :
Michael Mengel
Datum :
2010-03-10 08:22:22
HKMU13
Am Sonntag, den 28.2. fanden in Erkenschwick die beiden Vorrunden der Hallenkreismeisterschaften der U13-Juniorinnen statt. Folgende Mannschaften haben sich dabei für die Endrunde am 21.3. beim Ausrichter Titania Erkenschwick qualifiziert:
Gruppe A - SV Westerholt, FC Erkenschwick
Gruppe B - Concordia Flaesheim, SG Borken
Gruppe C - VfL Drewer, VfB Waltrop
Gruppe D - FFC Recklinghausen, RW Dorsten
Bester Dritter - FC Marbeck
Ausrichter der Endrunde- Titania Erkenschwick
Der Jugendausschuß gratuliert allen Qualifizierten und bedankt sich beim Vorrundenausrichter GW Erkenschwick insbesondere für die rechenintensive Turnierleitung.
Von :
Brigitte Komsthöft
Datum :
2010-03-02 18:51:03
Rechtsmittel - Grundsätze
VKSK Friedrich Korf hat die wichtigste Grundsätze
zu Verfahren bei den Verwaltungsstellen und
Sport-Rechtsorganen zusammen gestellt.
Dieser mit Praxisbeispielen versehene Leitfaden
wurde den Vereinen bereits Anfang September
über das E-Postfach zugestellt und steht nun
auch >>hier<< als pdf-Datei zur Verfügung.
Von :
Michael Mengel
Datum :
2009-11-13 12:29:29
Staffeleinteilung
Die überkreisliche Staffeleinteilung ist schon online.
Unsere Vereine spielen in folgenden Staffeln:
Regionalliga West (Staffelleiterin Karin Zimmer)
1.FFC Recklinghausen 2003 I
Westfalenliga (Staffelleiter Rainer Waltert)
SuS Concordia Flaesheim I
Landesliga Staffel 3 (Staffelleiter Werner Zimmer)
FC Rhade I
Bezirksliga Staffel 5 (Staffelleiter Andreas Pelzing)
1.FFC Recklinghausen 2003 II, SG Borken, SuS Concordia Flaesheim II, TSV Marl-Hüls,
FC/JS Hillerheide und Westfalia Groß-Reken
Die komplette überkreisliche Staffeleinteilung ist unter folgenden Link zu sehen.
Frauen-Kreisliga
Staffel 13(Staffelleiter Andreas Pelzing)
SW Röllinghausen
Staffel 15:
DJK Spvgg. Herten, SC Herten, SV Vestia Disteln und FC RW Dorsten
Staffel 16:(Staffelleiter Jürgen Groothus)
FC Rhade II, FC/JS Hillerheide II, TSV Marl-Hüls II, SF Germania Datteln, RC Borken-Hoxfeld,
FC Marbeck, SV SW Lembeck, TSV Raesfeld, SV Adler Weseke, VfL Ramsdorf,
Vorwärts Datteln-Hagem, FC 96 Recklinghausen,
TuS Velen, SV Titania Erkenschwick,
VfL Drewer und VfB Waltrop
Die komplette Staffeleinteilung der Kreisligen ist unter folgenden Link zu sehen.
Von :
Jürgen Groothus
Datum :
2009-07-10 12:30:26
Ergebnisdienst
! ! ! Bitte beachten ! ! !
Die Telefonnummer für die
Meldung der Spielergebnisse
per Handy hat sich geändert.
N E U :
069 - 2222 6 1111
Von :
Michael Mengel
Datum :
2009-06-27 08:50:23
Feldverweise
Werte Sportkamerad(inn)en,
wir sehen uns veranlasst, hier auf
die
zusätzliche Veröffentlichung der
verhängten Sperren zu verzichten.
Bitte entnehmen Sie die Spielsperren
den Eintragungen der OM.
Von :
Staffelleiter / K(J)SK
Datum :
2009-04-20 23:15:59
Kontaktdaten der Vereine
A C H T U N G ! Die Kontaktdatender Vereine / Vereinsvertreter sind hier nicht mehr hinterlegt.
Bitte entnehmen Sie diese ab sofort dem DFBnet =>>> • direkter Link • _______________________________________________________________________
DAS MUSS NICHT SEIN !
Bitte sorgen Sie dafür, dass die Anschriften einschließlich
Telefonnummerund email-Adresse Ihrer Vereinsfunktionäre
und Mannschaftsverantwortlichen im DFBnet-Meldebogen
fehlerfrei eingetragen sind.
Von :
Michael Mengel
Datum :
2008-08-30 11:15:24
Lehrgangsplan FLVW
Wichtige Mitteilung : Ab 2009 wird der FLVW- Lehrgangsplan nur noch in einer Online-Version erscheinen.
Nähere Informationen zu allen Lehrgängen finden Sie ab Mitte Oktober unter www.flvw.de !
Von :
Michael Mengel
Datum :
2008-07-16 08:08:48
DFBnet
Werte Sportkamerad(inn)en, ab sofort übernimmt Jürgen Groothus --->| K o n t a k t | die Aufgaben des DFBnet - Betreuers (Superuser).
Von :
H.-O. Matthey / M. Mengel
Datum :
2008-03-05 08:35:58
Schadenerstaz für Blutgrätsche
Die KSK möchte auf eine Entscheidung des OLG Hamm hinweisen, die erhebliche haftungsrechtliche Konsequenzen hat:
Schadensersatz für „Blutgrätsche“
BGB § 823
Bei Sportarten mit nicht unerheblichem Gefahrenpotenzial nehmen Sportler grundsätzlich Verletzungen in Kauf, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind. Bei geringfügigen Regelverletzungen, etwa bei übereifrigem Einsatz, scheidet damit eine Haftung regelmäßig aus. Wenn allerdings die gebotene Härte und damit die Grenze zur Unfairness überschritten wird (hier: „Blutgrätsche“) besteht eine Haftung auf Schadensersatz.
OLG Hamm, 04.07.2005 – 34 U 81/05
Zum Sachverhalt: Die Kl. begehrt aus gem. §§ 116 ff. SGB X übergegangenem Anspruch Schadensersatz wegen Verletzungen, die ihr Kassenmitglied H bei einem Fußballspiel am 9. 3. 2003 erlitten hat. In der 21. Spielminute stürmte der Zeuge H in Richtung des Tors des Vereins C. Der Bekl. (Spieler des Vereins C) grätschte in seinen Lauf, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob er dabei auch den Ball berührte. Der Zeuge H stürzte, der Bekl. erhielt die rote Karte und wurde des Spielfelds verwiesen. Durch den Vorfall erlitt der Zeuge H eine Sprunggelenksfraktur Typ Weber B + C und eine Fibulafraktur links. Diese wurde notfallmäßig im T-Hospital erstversorgt, anschließend in einer. Universitätsklinik vom 9. bis 15.3.2003 behandelt. Danach fand eine ambulante Behandlung statt, der Zeuge H erhielt zu Rehabilitationszwecken Massagen und Krankengymnastik. Die Kl. erbrachte Aufwendungen in Höhe von 6.232,- Euro.
Das LG hat der Klage stattgegeben. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Bekl. durch einstimmigen Senatsbeschluss gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen, da das Berufungsbegehren zur Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung in dieser Sache nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Der Bekl. hat daraufhin die Berufung zurückgenommen.
Aus den Gründen: Die angefochtene Entscheidung der 3. Zivilkammer des LGBochum lässt einen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu Lasten des Bekl. nicht erkennen. Das LG ist mit zutreffender und überzeugender Begründung . . . davon ausgegangen, dass sich der Bekl. nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme gem. § 823 I BGB schadensersatzpflichtig gemacht hat. Die Höhe der von der Kl. aus - nach §§ 116 ff. SGBX – übergegangenem Recht verfolgten Schadensersatzansprüche ist unstreitig.
Die Frage, ob und in welchem Umfang bei Sportveranstaltungen die Haftung der Teilnehmer untereinander im Hinblick auf die sportartspezifischen und von den Teilnehmern auch jedenfalls konkludent hingenommenen Gefahren eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, wird in der Rechtswissenschaft in vielfältiger Weise – insbesondere unter den Gesichtspunkten eines spezifischen (eingeschränkten) Fahrlässigkeitsmaßstabs, eines stillschweigenden Haftungsausschlusses, eines Handelns auf eigene Gefahr, einer Einwilligung oder der Treuwidrigkeit der Inanspruchnahme des Sportkameraden – diskutiert (vgl. etwa Oetker, in: MünchKomm, 4. Aufl., § 254 Rdnr. 67; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 254 Rdnrn. 49ff.; Staudinger/Schiemann, BGB, 13. Bearb., § 254 Rdnrn. 66 f; Wussow/Baur, UnfallhaftpflichtR, 15. Aufl., Kap.17, Rdnr.24).
Es entspricht dieserhalb einer gefestigten obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass der Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei dem typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder bei geringfügigen Regelverstößen die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, grundsätzlich Verletzungen in Kauf nimmt, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind. Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Mitspieler setzt daher zunächst grundsätzlich den Nachweis voraus, dass dieser sich nicht regelgerecht verhalten hat (BGHZ 63, 140 = NJW 1975, 109; BGHZ 154, 316 = JW 2003, 2018 m. w. Nachw.). Auch bei geringfügigen Regelverstößen in wettbewerbstypischen Risikolagen – wie zum Beispiel bei noch verständlichem übereifrigem Spieleinsatz, bei bloßer Unüberlegtheit, bei wettkampfbedingter Übermüdung oder im Zusammenhang mit einem (leicht-)fahrlässigen technischen Versagen – scheidet danach eine Inanspruchnahme des Schädigers regelmäßig bereits im Hinblick auf das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs, jedenfalls aber im Hinblick auf das Verschuldenserfordernis aus (BGHZ 154, 316 = NJW 2003, 2018; OLGKarlsruhe, NJW-RR 2004, 1257;OLGOldenburg, VersR 1995; 670; Palandt/Sprau; BGB, 64. Aufl. [2005], § 823 Rdnr. 217 m. w. Nachw.). Verhaltensweisen eines Mitspielers, die sich noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairnessbewegen, begründen daher trotz des Vorliegens eines objektiven Regelverstoßes keine Schadensersatzansprüche (OLG Stuttgart, NJW-RR 2000, 1043; OLG Hamm, VersR 1999, 1115; vgl. auch BGH, VersR1976, 591).
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Prämissen hat das LG wohlabgewogen eine Haftung des Bekl. bejaht. Es hat insbesondere berücksichtigt, dass ein objektiver Regelverstoß beim Fußballspiel nicht ohne weiteres ein schuldhaftes Verhalten indiziert. Der Bekl. hat vorliegend vielmehr – auch zur Überzeugung des Senats – die durch den Spielzweck gebotene bzw. noch gerechtfertigte Härte und damit einhergehend auch die Grenzen zur unzulässigen Unfairness überschritten.
An der Vollständigkeit und Richtigkeit der vom LG festgestellten Tatsachen bestehen keine Zweifel. Die tatrichterliche Würdigung der vor dem LG durchgeführten Beweisaufnahme sowie der Parteierklärungen ist – was die Berufungsbegründung verkennt – ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des LG sind in sich widerspruchsfrei, verstoßen nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze und würdigen sowohl die Bekundungen der Zeugen als auch die Parteierklärungen umfassend. Dabei hat das LG insbesondere nachvollziehbar dargelegt, dass der vom Bekl. benannte Zeuge S das entscheidende Spielgeschehen lediglich aus einer weiteren Entfernung von mehr als 50 Metern beobachtet hatte, ohne über detaillierte Einzelheiten berichten zu können, und dass darüber hinaus der vom Bekl. benannte Zeuge L – wenig glaubhaft – im Gegensatz zu allen anderen Zeugen und Verfahrensbeteiligten gesehen haben will, dass der Bekl. die Grätsche mit dem rechten Bein ausgeführt haben soll. Das LG durfte daher –auch in Ansehung der Bekundung des Zeugen N – auf Grund der lebensnahen und überzeugenden Aussagen der Zeugen T, C und K darauf abstellen, dass der Bekl. im vorliegenden Fall eine grobe und haftungsrelevante Unsportlichkeit begangen hatte. Dass der Bekl. – wenn auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf Grund einer seinerzeitigen Fehleinschätzung – durchaus gemeint haben mag, es habe noch eine realistische Möglichkeit bestanden, an den Ball zu kommen, rechtfertigt vorliegend (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart, NJW-RR 2000, 1043) keine andere Beurteilung.