Die
Mitarbeiter unseres FLVW-Kreises
- Andreas Mermann : 02361 / 49 50 386
- Jürgen Groothus : 02361 / 49 50 384
- Michael Mengel : 02361 / 49 50 383
sind ab sofort über diese Telefonnummern
im Festnetz UND mobil zu
erreichen.
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Rolf Werblinski hat ab sofort folgende Kontaktdaten :
02366 / 5897756 ; rolf.werblinski @ unitybox.de ====================================
Abkürzung / Wegfall der Wartezeit beim Vereinswechsel
Werte Sportkamerad(inn)en,
bei Vereinswechsel nach Abmeldung von Jugendmannschaften, nicht gemeldeter
Mannschaft in der passenden Altersklasse, Wohnortwechsel, sonstige "Härtefälle"
besteht fast immer die Möglichkeit, die satzungsgemäße Wartefrist zu verkürzen
oder ganz entfallen zu lassen.
Zwecks Beratung über den richtigen Ablauf setzen Sie sich mit mir in Verbindung
bevor Sie Spielberechtigungsanträge unnütz zur Passstelle senden.
RE, 17.09.2007
Von :
Michael Mengel
Datum :
2010-07-24 10:07:21
Terminvorschau
Nachfolgende Terminliste wird regelmäßig aktualisiert bzw. fortgeschrieben.
Änderungen gegenüber der Ursprungsversion sind fett & rot angelegt.
Immer wieder kommt es auf Fußballplätzen in ganz Deutschland
zu schlimmen Verletzungen - teils mit tödlichem Ausgang - weil
transportable Tore gar nicht oder nur unzureichend gesichert werden.
Wie es richtig und sicher funktioniert, findest Du | hier |.
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Da Sporttreibende von hohen Ozonwerten betroffen sind, stellt sich
die Frage, welche Konsequenzen aus einer erhöhten Ozonkonzentration
für den Sport zu ziehen sind.
Die | Broschüre | des LSB gibt gezielte Handlungsempfehlungen für Aktive
und Verantwortliche, um Möglichkeiten aufzuzeigen, wie Sport unter
erhöhten Ozonbedingungen sinnvoll gestaltet werden kann.
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Trinktipps zum Ausgleich des Flüssigkeitsverlustes bei Training
und Wettkampf sowie Hinweise für das Trinkverhalten im Alltag.
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In jüngster Vergangenheit gab es schlimme Ereignisse - u. a.
in
Lage bei Detmold und in Wald-Michelbach / Odenwald.
In beiden Fällen wurden (viel zu) viele Sportler durch Auswirkungen
eines Gewitters beim Training verletzt.
Wie man sich schützen kann, erfährst Du | hier |.
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Die | hier | hinterlegte Kurzeinweisung zum Thema "Erste Hilfe"
präsentiert
das
unentbehrliche Mindestwissen,
ersetzt jedoch keinesfalls die
qualifizierte Ersthelfer-Ausbildung
durch
anerkannte Fachverbände !
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Bei der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gibt es unter dem
Begriff "Aufsichtspflicht" klare Regelungen des Gesetzgebers.
Diese sind für die tägliche Arbeit auch dann wichtig, wenn Du
ehrenamtlich tätig bist.
Die | hier | abgelegte Kurzfassung gibt einen ersten Überblick
über die wesentlichen Aspekte des Themas.
Die Übersicht der Zuständigkeiten in der Rückrunde mit den Kontaktdaten
der StaffelleiterInnen ist in der Rubrik "Formulare" als pdf-Datei hinterlegt.
| Direkter Link|
Von :
Michael Mengel
Datum :
2010-02-26 07:50:50
Rechtsmittel-Jugend
Leider all zu häufig kommt es vor, dass sportwidriges Verhalten einiger weniger nicht geahndet werden
kann, weil dazu falsch eingelegte Rechtsmittel formal wirkungslos bleiben. Dies ist dann regelmäßig
ein berechtigtes Ärgernis für diejenigen, die ihre Tätigkeit an den Vorgaben der Satzungen und
Ordnungen ausrichten.
Alle sind wir uns einig, dass die Regelungen der WFLV- sowie FLVW-Satzungen im Hinblick auf
mögliche Rechtsmittel weder leicht zu verstehen, noch einfach anzuwenden sind.
Deshalb soll diese Zusammenfassung den ersten Einstieg erleichtern und dabei helfen,
die “beliebtesten“ Fehler zu vermeiden. Im konkreten Fall ist jedoch stets eine genaue Recherche
in den aktuellen Fassungen der Satzungen und Ordnungen unabdingbar !
Von :
Michael Mengel
Datum :
2009-12-07 11:45:35
Ergebnisdienst
! ! ! Bitte beachten ! ! !
Die Telefonnummer für die
Meldung der Spielergebnisse
per Handy hat sich geändert.
N E U :
069 - 2222 6 1111
Von :
Michael Mengel
Datum :
2009-06-27 08:50:23
DFBnet-Modul
Das DFBnet-Modul "Postfach" ist für die Vereine unseres FLVW-Kreises bereits eingerichtet und frei gegeben.
Die "offizielle" Inbetriebnahme erfolgt zum 01.07.2009 - bis dahin kann getestet werden.
=> DFBnet.Org => Postfach => Westfalen => Web Access starten
Benutzername ist die PV2127****-Vereinskennung mit dem dazu gehörigen Kennwort.
Hier erreichen Sie ein "normales" eMail-Programm, welches allerdings nur der geschlossenen Benutzergruppe
(Vereinsanwender und Instanzen) zur Verfügug steht. Mit diesem eMail-Programm können Sie
alle Verbandfunktionäre und alle Vereine erreichen.
Senden zu eMail-Adressen 'anderer' Anbieter ist möglich - empfangen von dort jedoch nicht.
Bis zur offiziellen Inbetriebnahme werden -zum Zwecke der Erprobung- Info-Schreiben von hier zusätzlich an die im DFBnet ordnungsgemäß hinterlegten eMail-Adressen der Jugendfunktionäre versendet.
Bitte vereinsintern schon frühzeitig die Betreuung dieses Postfachs und vor allem die Weiterleitung
der eintreffenden Post an die zuständigen VereinsmitarbeiterInnen klären und organisieren !
Von :
Michael Mengel
Datum :
2009-05-01 08:53:32
Feldverweise
Werte Sportkamerad(inn)en,
wir sehen uns veranlasst, hier auf
die
zusätzliche Veröffentlichung der
verhängten Sperren zu verzichten.
Bitte entnehmen Sie die Spielsperren
den Eintragungen der OM.
Von :
Staffelleiter / K(J)SK
Datum :
2009-04-20 23:15:59
Kontaktdaten der Vereine
A C H T U N G ! Die Kontaktdatender Vereine / Vereinsvertreter sind hier nicht mehr hinterlegt.
Bitte entnehmen Sie diese ab sofort dem DFBnet =>>> • direkter Link • _______________________________________________________________________
DAS MUSS NICHT SEIN !
Bitte sorgen Sie dafür, dass die Anschriften einschließlich
Telefonnummerund email-Adresse Ihrer Vereinsfunktionäre
und Mannschaftsverantwortlichen im DFBnet-Meldebogen
fehlerfrei eingetragen sind.
Von :
Michael Mengel
Datum :
2008-08-30 11:15:24
Lehrgangsplan FLVW
Wichtige Mitteilung : Ab 2009 wird der FLVW- Lehrgangsplan nur noch in einer Online-Version erscheinen.
Nähere Informationen zu allen Lehrgängen finden Sie ab Mitte Oktober unter www.flvw.de !
Von :
Michael Mengel
Datum :
2008-07-16 08:08:48
Nichtabgabe von Pflichtmeldungen
KJSK informiert
Spielleiter/innen müssen Mitglied eines Vereins im WFLV sein (§ 5 (6) Schiedsrichterordnung.
Hierzu empfielt sich, das Urteil Nr. 068/08, Veröffentlichung erfolgt in der 15. OM 2008, zu lesen und die im jeweiligen Verein vorherschende Praxis zu prüfen.
Durchführungsbestimmungen U 13 - Mädchenfußball nicht im Einklang mit den Statuten.
Die Staffleiterin Mädchenfußball wird gebeten, entsprechend dem Urteil 073/08, Veröffentlichung erfolgt in der 15. OM 2008, zu verfahren.
09.04.2008 Herzmann, VKJSK
Umgang mit der Nichtabgabe einer Pflichtmeldung
Die KJSK hat in ihrer Sitzung am 07.02.2008 in 2 Verfahren (051/08 und 052/08) Entscheidungen zur widerholten Nichtabgabe einer Pflichtmeldung getroffen.
Im Tenor handelt es sich dabei nicht um einen Bagatellvorfall. Insbesondere wenn trotz mehrmaliger und teilweise sogar mit mehren Ordnungsgeldern im Sinne des § 30 (4) Nr. 21 JSpO geahndeter Ignoranz solche Pflichtmeldungen unterbleiben und damit die ordnungsgemäße Durchführung des Spielbetriebes gefährdet ist, wird auch zukünftig die KJSK massiv urteilen.
Aktuell wurden die hohen Ordnungsgelder (jeweils 500,00 € bis 31.12.2008) zur Bewährung ausgesetzt.
Es wird jedoch empfohlen, die Auswertung von amtlichen Nachrichten aber auch die jährlich neu verfassten Durchführungsbestimmungen für den Spielbetrieb, aber auch das Verhalten bei Nichtvorliegen von Spielerpässen genauestens zu beachten und evtl. mehren Verantwortlichen die Aufgabe zu übertragen.
So können Kosten vermieden werden, denn auch hier wird wieder deutlich, daß die Vereine die Entwicklung ihrer Kosten gegenüber dem Verband in vielen Fällen selbst in der Hand haben.
Herbert Herzmann, VKJSK
Von :
Herbert Herzmann
Datum :
2008-04-09 11:33:26
DFBnet
Werte Sportkamerad(inn)en, ab sofort übernimmt Jürgen Groothus --->| K o n t a k t | die Aufgaben des DFBnet - Betreuers (Superuser).
Von :
H.-O. Matthey / M. Mengel
Datum :
2008-03-05 08:35:58
KJSK-Info
KJSK teilt mit
Nach dem wir bereits wiederholt darauf verwiesen haben, dass sich die Zahl der Spruchkammerverfahren von der Saison 2005/2006 zur Saison 2006/2007 um mehr als 150 % gesteigert hat (42 zu 105) haben wir nach 3 Spieltagen der laufenden Saison bereits erneut 14 Verfahren zu bearbeiten.
Wie sicherlich beim Blick in AM Online festgestellt worden ist, haben wir der Ankündigung drastischer Strafverschärfungen bei den bereits gefällten Urteilen bereits Taten folgen lassen.
Trotzdem bleibt das Angebot des Jugendtages erhalten, durch kurzfristige Kontaktaufnahme Kosten reduzieren zu können. Hier sei jedoch darauf hingewiesen, dass dieses inerhalb von 2 Tagen nach dem jeweiligen Vorfall geschehen muß. Deshalb sollten sich die verantwortlichen Jugendleitungen unmittelbar am Spieltag von den Trainern bzw. Betreuern über Platzverweise und besondere Ereignisse informieren lassen.
Von :
H. Herzmann
Datum :
2007-09-06 20:08:23
Ergebnismeldung DFBnet
Aufgrund der hohen Zahl von unterlassenen bzw. verspäteten Ergebnismeldungen
in der ersten Kreispokalrunde erhalten Sie hier erneut die wichtigsten Informationen /
Hilfen zur korrekten Ergebnismeldung :
1.- Meldepflichtig sind alle Spielergebnisse der A- bis D-Junior(inn)en.
2.- Nicht pünktlich eingegebene Ergebnisse werden mit Ordnungsgeldern belegt.
3.- Spielergebnisse der G-, F- und E-Junior(inn)en KÖNNEN eingegeben werden.
In diesen Altersklassen werden fehlende Ergebniseingaben nicht mit Ordnungsgeld belegt.
4.- Die Ergebniseingabe hat bis spätestens eine Stunde nach planmäßigem Spielschluss zu erfolgen.
5.- Verspäteter Spielbeginn, Unterbrechungen, Nachspielzeiten etc. haben KEINE Auswirkungen
auf das vom System automatisch errechnete Spielende.
Hierbei ist eine minimale Karenzzeit vorgegeben.
In KEINEM Fall besteht die Möglichkeit, den verpassten Meldeschluss zu korrigieren.
6.- Die vorgesehenen Meldewege sind :
• Internet
• Telefon - Tastatureingabe (MehrFrequenzWahlVerfahren)
• Telefon - Spracherkennung (geht auch mit uralten Drehwählscheiben-Telefonen)
• Telefon - SMS
7.- Alle möglichen Vorgehensweisen der verschiedenen Meldewege sind unter
dfbnet.org / Service / FAQ sowie unter dfbnet.org / Service / Handbücher
ausführlich beschrieben.
17.08.2007
Nachtrag : Zitat aus § 1 Abs. 9 der WFLV-SRO : 'Der Schiedsrichter MUSS rechtzeitig VOR
Spielbeginn
auf dem Platz anwesend sein, um seine Obliegenheiten wahrzunehmen
....' Aus dieser Regelung ergibt sich, dass die beteiligten Vereine für den
planmäßigen / pünktlichen
Beginn des Spiels verantwortlich sind und nicht der
angesetzte SR. Das Ausbleiben des
angesetzten SR ist also nicht erst zur
Anstoßzeit erkennbar. Es besteht weder Veranlassung
noch Notwendigkeit,
länger als bis zum planmäßigen Anstoß auf den angesetzten SR zu warten.
Auch die
in den Durchführungsbestimmungen geregelte Auswahl des Spielleiters ist VOR
der
geplanten Anstoßzeit durchzuführen, damit das Spiel unverzögert beginnen
kann.
Falls Fragen hierzu auftauchen, stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.
Von :
Michael Mengel
Datum :
2007-08-20 11:18:45
Auswahl KJSK-Urteile
An
dieser Stelle wird die Jugendspruchkammer in lockerer Folge zukünftig
Urteile in anonymisierter Form darstellen, umallen Jugendleitungen
Orientierung zu geben und die Chance, mit den MitarbeiterInnen im
Verein sprechen zu können.
neu
003. Spieler und Trainer eines Vereins beleidigen und bedrohen Schiedsrichter, Spieler schlägt Gästespieler in Kabine
1.
Der Spieler, der geschlagen hat, ist bis zum 31.12.2007 gesperrt. Nicht
bestätigt werden konnte in der Verhandlung, dass er den Gästespieler
"blutig" geschlagen hat. Die Konsequenz wäre dann eine Sperre von einem
Jahr (Höchstsperre) gewesen.
2. Bis auf 2 Spieler wurden alle am
Spiel beteiligten mit Sperren zwischen dem 18. und 30.09.2007 belegt.
Folge ist, dass dem Verein jeweils 5 Spieler in 2 Altersklassen zu
Beginn der neuen Saison fehlen werden und dies länger als 3 Spieltage.
3. Der Trainer erhält eine Geldstrafe von 150 Euro unter Mithaftung des Vereins.
4.
Einer der Spieler gibt zu, dass er den Verein gewechselt hat und von
seinem neuen Trainer trotz der bereits bekannten Sperre aufgrund seiner
Verfehlung und trotz noch nicht erteilter Spielberechtigung für den
neuen Verein bei einem Turnier in einer nicht zum Fußballkreis
Recklinghausen gehörenden Stadt eingesetzt worden ist. Folge ist, dass
ein Verfahren gegen den neuen Verein eröffnet worden ist.
neu
004 Turnierhelfer
zieht einem Jugendspieler einer Gastmannschaft die Beine weg, der aktiv
am Spielgeschehen beteiligt ist und einen Eckball ausführen will.
1. Der Turnierhelfer wird unter Mithaftung des Vereins mit einer Geldstrafe von 250 Euro belegt.
001. Verein setzt in mehreren Spielen einen für einen anderen Verein spielberechrtigten Spieler unter falschem Pass ein.
Urteil
1. Der Verein zahlt pro Einsatz ein Ordnungsgeld von 15,00 Euro gem. § 30 (2) Nr. 2 JSpO.
2. Der Verein zahlt pro Eionsatz ein Ordnungsgeld von 50 Euro gem. § 30 (2) Nr. 4 JSpO.
3. Der Trainer wird mit einer Geldstrafe von 500 Euro unter Mithaftung des Vereins gem. § 8 (2) d RuVO bestraft.
4.
Der Verein, für den der Spieler eine Spielerlaubnis hat, wird auch noch
mit einem Ordnungsgeld belegt, da der Verein verantwortlich für das Tun
des Spielers ist und kein Ausschlussverfahren betrieben hat.
5. Kosten müssen beide Vereine entsprechend dem Strafverhältnis tragen.
So kann, wie hier auch geschehen, leicht ein vierstelliger Betrag auf die Jugendabteilung zukommen.
002. Spieler beschimpft Schiedsrichter mit den Worten "fick Deine ....."
Urteil
1. Der Spieler wird gem. § 30 (2) Nr. 2 und 4 JSpO für 4 Monate gesperrt.
2. Der Verein trägt die Kosten.
Um noch einmal zu verdeutlichen
Beschimpfungen mit sexistischem Hintergrund führen automatisch zu einem Spruchkammerverfahren und zu hohen Sperrstrafen.
Hinweis: Bei beiden Urteilen handelt es sich noch nicht um die für die neue Saison angekündigten verschärften Strafrahmen.
Von :
Herbert Herzmann
Datum :
2007-08-10 11:03:50
Schadenerstaz für Blutgrätsche
Die KSK möchte auf eine Entscheidung des OLG Hamm hinweisen, die erhebliche haftungsrechtliche Konsequenzen hat:
Schadensersatz für „Blutgrätsche“
BGB § 823
Bei Sportarten mit nicht unerheblichem Gefahrenpotenzial nehmen Sportler grundsätzlich Verletzungen in Kauf, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind. Bei geringfügigen Regelverletzungen, etwa bei übereifrigem Einsatz, scheidet damit eine Haftung regelmäßig aus. Wenn allerdings die gebotene Härte und damit die Grenze zur Unfairness überschritten wird (hier: „Blutgrätsche“) besteht eine Haftung auf Schadensersatz.
OLG Hamm, 04.07.2005 – 34 U 81/05
Zum Sachverhalt: Die Kl. begehrt aus gem. §§ 116 ff. SGB X übergegangenem Anspruch Schadensersatz wegen Verletzungen, die ihr Kassenmitglied H bei einem Fußballspiel am 9. 3. 2003 erlitten hat. In der 21. Spielminute stürmte der Zeuge H in Richtung des Tors des Vereins C. Der Bekl. (Spieler des Vereins C) grätschte in seinen Lauf, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob er dabei auch den Ball berührte. Der Zeuge H stürzte, der Bekl. erhielt die rote Karte und wurde des Spielfelds verwiesen. Durch den Vorfall erlitt der Zeuge H eine Sprunggelenksfraktur Typ Weber B + C und eine Fibulafraktur links. Diese wurde notfallmäßig im T-Hospital erstversorgt, anschließend in einer. Universitätsklinik vom 9. bis 15.3.2003 behandelt. Danach fand eine ambulante Behandlung statt, der Zeuge H erhielt zu Rehabilitationszwecken Massagen und Krankengymnastik. Die Kl. erbrachte Aufwendungen in Höhe von 6.232,- Euro.
Das LG hat der Klage stattgegeben. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Bekl. durch einstimmigen Senatsbeschluss gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen, da das Berufungsbegehren zur Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung in dieser Sache nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Der Bekl. hat daraufhin die Berufung zurückgenommen.
Aus den Gründen: Die angefochtene Entscheidung der 3. Zivilkammer des LGBochum lässt einen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu Lasten des Bekl. nicht erkennen. Das LG ist mit zutreffender und überzeugender Begründung . . . davon ausgegangen, dass sich der Bekl. nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme gem. § 823 I BGB schadensersatzpflichtig gemacht hat. Die Höhe der von der Kl. aus - nach §§ 116 ff. SGBX – übergegangenem Recht verfolgten Schadensersatzansprüche ist unstreitig.
Die Frage, ob und in welchem Umfang bei Sportveranstaltungen die Haftung der Teilnehmer untereinander im Hinblick auf die sportartspezifischen und von den Teilnehmern auch jedenfalls konkludent hingenommenen Gefahren eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, wird in der Rechtswissenschaft in vielfältiger Weise – insbesondere unter den Gesichtspunkten eines spezifischen (eingeschränkten) Fahrlässigkeitsmaßstabs, eines stillschweigenden Haftungsausschlusses, eines Handelns auf eigene Gefahr, einer Einwilligung oder der Treuwidrigkeit der Inanspruchnahme des Sportkameraden – diskutiert (vgl. etwa Oetker, in: MünchKomm, 4. Aufl., § 254 Rdnr. 67; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 254 Rdnrn. 49ff.; Staudinger/Schiemann, BGB, 13. Bearb., § 254 Rdnrn. 66 f; Wussow/Baur, UnfallhaftpflichtR, 15. Aufl., Kap.17, Rdnr.24).
Es entspricht dieserhalb einer gefestigten obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass der Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei dem typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder bei geringfügigen Regelverstößen die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, grundsätzlich Verletzungen in Kauf nimmt, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind. Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Mitspieler setzt daher zunächst grundsätzlich den Nachweis voraus, dass dieser sich nicht regelgerecht verhalten hat (BGHZ 63, 140 = NJW 1975, 109; BGHZ 154, 316 = JW 2003, 2018 m. w. Nachw.). Auch bei geringfügigen Regelverstößen in wettbewerbstypischen Risikolagen – wie zum Beispiel bei noch verständlichem übereifrigem Spieleinsatz, bei bloßer Unüberlegtheit, bei wettkampfbedingter Übermüdung oder im Zusammenhang mit einem (leicht-)fahrlässigen technischen Versagen – scheidet danach eine Inanspruchnahme des Schädigers regelmäßig bereits im Hinblick auf das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs, jedenfalls aber im Hinblick auf das Verschuldenserfordernis aus (BGHZ 154, 316 = NJW 2003, 2018; OLGKarlsruhe, NJW-RR 2004, 1257;OLGOldenburg, VersR 1995; 670; Palandt/Sprau; BGB, 64. Aufl. [2005], § 823 Rdnr. 217 m. w. Nachw.). Verhaltensweisen eines Mitspielers, die sich noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairnessbewegen, begründen daher trotz des Vorliegens eines objektiven Regelverstoßes keine Schadensersatzansprüche (OLG Stuttgart, NJW-RR 2000, 1043; OLG Hamm, VersR 1999, 1115; vgl. auch BGH, VersR1976, 591).
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Prämissen hat das LG wohlabgewogen eine Haftung des Bekl. bejaht. Es hat insbesondere berücksichtigt, dass ein objektiver Regelverstoß beim Fußballspiel nicht ohne weiteres ein schuldhaftes Verhalten indiziert. Der Bekl. hat vorliegend vielmehr – auch zur Überzeugung des Senats – die durch den Spielzweck gebotene bzw. noch gerechtfertigte Härte und damit einhergehend auch die Grenzen zur unzulässigen Unfairness überschritten.
An der Vollständigkeit und Richtigkeit der vom LG festgestellten Tatsachen bestehen keine Zweifel. Die tatrichterliche Würdigung der vor dem LG durchgeführten Beweisaufnahme sowie der Parteierklärungen ist – was die Berufungsbegründung verkennt – ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des LG sind in sich widerspruchsfrei, verstoßen nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze und würdigen sowohl die Bekundungen der Zeugen als auch die Parteierklärungen umfassend. Dabei hat das LG insbesondere nachvollziehbar dargelegt, dass der vom Bekl. benannte Zeuge S das entscheidende Spielgeschehen lediglich aus einer weiteren Entfernung von mehr als 50 Metern beobachtet hatte, ohne über detaillierte Einzelheiten berichten zu können, und dass darüber hinaus der vom Bekl. benannte Zeuge L – wenig glaubhaft – im Gegensatz zu allen anderen Zeugen und Verfahrensbeteiligten gesehen haben will, dass der Bekl. die Grätsche mit dem rechten Bein ausgeführt haben soll. Das LG durfte daher –auch in Ansehung der Bekundung des Zeugen N – auf Grund der lebensnahen und überzeugenden Aussagen der Zeugen T, C und K darauf abstellen, dass der Bekl. im vorliegenden Fall eine grobe und haftungsrelevante Unsportlichkeit begangen hatte. Dass der Bekl. – wenn auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf Grund einer seinerzeitigen Fehleinschätzung – durchaus gemeint haben mag, es habe noch eine realistische Möglichkeit bestanden, an den Ball zu kommen, rechtfertigt vorliegend (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart, NJW-RR 2000, 1043) keine andere Beurteilung.