Änderung Kontaktdaten - neue Telefonnummern

Tel_Symbol_1.jpg

   Die Mitarbeiter unseres FLVW-Kreises
    - Andreas Mermann :  02361 / 49 50 386
    - Jürgen Groothus :  02361 / 49 50 384
    - Michael Mengel :  02361 / 49 50 383
    sind ab sofort über diese Telefonnummern
    im Festnetz UND mobil zu erreichen.

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Rolf Werblinski hat ab sofort folgende Kontaktdaten :
02366 / 5897756rolf.werblinski @ unitybox.de
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Von :Michael MengelDatum :2010-08-20 09:47:58
DFB-Integrationspreis 2010
MITMACHEN lohnt sich !
IP_2010.jpg
Detaillierte Informtionen gibt es :
| hier |
Von :Michael MengelDatum :2010-08-03 08:11:16
Sicherheit und Gesundheitsschutz

SuG_Titel.jpg
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Torsicherung.jpg  Immer wieder kommt es auf Fußballplätzen in ganz Deutschland

  zu schlimmen Verletzungen  - teils mit tödlichem Ausgang -  weil

  transportable Tore gar nicht oder nur unzureichend gesichert werden.

  Wie es richtig und sicher funktioniert, findest Du | hier |.

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Sonne.JPG
  Da Sporttreibende von hohen Ozonwerten betroffen sind, stellt sich
  die Frage, welche Konsequenzen aus einer erhöhten Ozonkonzentration
  für den Sport zu ziehen sind. 
  Die | Broschüre | des LSB gibt gezielte Handlungsempfehlungen für Aktive
  und Verantwortliche, um Möglichkeiten aufzuzeigen, wie Sport unter
  erhöhten Ozonbedingungen sinnvoll gestaltet werden kann.
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Wasserhahn.jpg
  Trinktipps zum Ausgleich des Flüssigkeitsverlustes bei Training

  und Wettkampf sowie Hinweise für das Trinkverhalten im Alltag.


  Die Zusammenfassung gibt es  | hier
|

  Der Direktlink zum Langtext lautet :  |Langtext_LSB |

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Gewitter.jpg
  In jüngster Vergangenheit gab es schlimme Ereignisse - u. a.
  in Lage bei Detmold und in Wald-Michelbach / Odenwald. 
  In beiden Fällen wurden (viel zu) viele Sportler durch Auswirkungen
  eines Gewitters beim Training verletzt.
  Wie man sich schützen kann, erfährst Du | hier |.

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Erste_Hilfe.jpg

  Die | hier | hinterlegte Kurzeinweisung zum Thema "Erste Hilfe"

  präsentiert das unentbehrliche Mindestwissen, 

ersetzt jedoch keinesfalls die qualifizierte Ersthelfer-Ausbildung

  durch anerkannte Fachverbände !

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Aufsicht.jpg
  Bei der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gibt es unter dem
  Begriff "Aufsichtspflicht" klare Regelungen des Gesetzgebers.
  Diese sind für die tägliche Arbeit auch dann wichtig, wenn Du
  ehrenamtlich tätig bist.
  Die | hier | abgelegte Kurzfassung gibt einen ersten Überblick
  über die wesentlichen Aspekte des Themas.


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Von :Michael MengelDatum :2010-07-14 01:05:06
Pokaluaslosung

Der Krombacher-Kreispokal wurde heute ausgelost. Die Auslosungsdatei ist unter folgenden Link hinterlegt:

Krombacher-Kreispokal 2010/2011

Von :Jürgen GroothusDatum :2010-07-12 14:03:36
KSA-Turnier 2010
KSA_Turnier_2010.jpg
Von :Michael MengelDatum :2010-06-21 03:46:45
Rechtsmittel - Grundsätze

parag.jpg
  VKSK Friedrich Korf hat die wichtigste Grundsätze
  zu Verfahren bei den Verwaltungsstellen und
  Sport-Rechtsorganen zusammen gestellt.

  Dieser mit Praxisbeispielen versehene Leitfaden
  wurde den Vereinen bereits Anfang September
  über das E-Postfach zugestellt und steht nun
  auch >>hier<< als pdf-Datei zur Verfügung.

Von :Michael MengelDatum :2009-11-13 12:29:29
Ergebnisdienst

Ergmeld.jpg
! ! ! Bitte beachten ! ! !

Die Telefonnummer für die
Meldung der Spielergebnisse
per Handy hat sich geändert.

N E U  :

069 - 2222 6 1111

 

Von :Michael MengelDatum :2009-06-27 08:50:23
Feldverweise

Werte Sportkamerad(inn)en,

wir sehen uns veranlasst, hier auf
die zusätzliche Veröffentlichung der
verhängten Sperren zu verzichten.

Bitte entnehmen Sie die Spielsperren
den Eintragungen der OM.

 

 

Von :Staffelleiter / K(J)SKDatum :2009-04-20 23:15:59
Kontaktdaten der Vereine

A C H T U N G  !

Die Kontaktdaten
der Vereine / Vereinsvertreter sind hier nicht mehr hinterlegt.

Bitte entnehmen Sie diese ab sofort dem DFBnet =>>> direkter Link
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KonDatKorr.jpg

DAS MUSS NICHT SEIN !

Bitte sorgen Sie dafür, dass die Anschriften einschließlich
Telefonnummerund email-Adresse Ihrer Vereinsfunktionäre
und Mannschaftsverantwortlichen im DFBnet-Meldebogen
fehlerfrei eingetragen sind.


Von :Michael MengelDatum :2008-08-30 11:15:24
Lehrgangsplan FLVW
Wichtige Mitteilung :
Ab 2009 wird der FLVW- Lehrgangsplan nur noch in einer Online-Version erscheinen.
Nähere Informationen zu allen Lehrgängen finden Sie ab Mitte Oktober unter www.flvw.de !
Von :Michael MengelDatum :2008-07-16 08:08:48
DFBnet
Werte Sportkamerad(inn)en,
ab sofort übernimmt Jürgen Groothus --->| K o n t a k t | 
die Aufgaben des DFBnet - Betreuers (Superuser)
.
Von :H.-O. Matthey / M. MengelDatum :2008-03-05 08:35:58
Schadenerstaz für Blutgrätsche

Die KSK möchte auf eine Entscheidung des OLG Hamm hinweisen, die erhebliche haftungsrechtliche Konsequenzen hat:

Schadensersatz für „Blutgrätsche“

 BGB § 823

Bei Sportarten mit nicht unerheblichem Gefahrenpotenzial nehmen Sportler grundsätzlich Verletzungen in Kauf, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind. Bei geringfügigen Regelverletzungen, etwa bei übereifrigem Einsatz, scheidet damit eine Haftung regelmäßig aus. Wenn allerdings die gebotene Härte und damit die Grenze zur Unfairness überschritten wird (hier: „Blutgrätsche“) besteht eine Haftung auf Schadensersatz.

 OLG Hamm, 04.07.2005 – 34 U 81/05

 Zum Sachverhalt: Die Kl. begehrt aus gem. §§ 116 ff. SGB X übergegangenem Anspruch Schadensersatz wegen Verletzungen, die ihr Kassenmitglied H bei einem Fußballspiel am 9. 3. 2003 erlitten hat. In der 21. Spielminute stürmte der Zeuge H in Richtung des Tors des Vereins C. Der Bekl. (Spieler des Vereins C) grätschte in seinen Lauf, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob er dabei auch den Ball berührte. Der Zeuge H stürzte, der Bekl. erhielt die rote Karte und wurde des Spielfelds verwiesen. Durch den Vorfall erlitt der Zeuge H eine Sprunggelenksfraktur Typ Weber B + C und eine Fibulafraktur links. Diese wurde notfallmäßig im T-Hospital erstversorgt, anschließend in einer. Universitätsklinik vom 9. bis 15.3.2003 behandelt. Danach fand eine ambulante Behandlung statt, der Zeuge H erhielt zu Rehabilitationszwecken Massagen und Krankengymnastik. Die Kl. erbrachte Aufwendungen in Höhe von 6.232,- Euro.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Bekl. durch einstimmigen Senatsbeschluss gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen, da das Berufungsbegehren zur Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung in dieser Sache nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Recht­sprechung dient. Der Bekl. hat daraufhin die Berufung zurückgenom­men.

Aus den Gründen: Die angefochtene Entscheidung der 3. Zivilkammer des LG Bochum lässt einen entscheidungs­erheblichen Rechtsfehler zu Lasten des Bekl. nicht erkennen. Das LG ist mit zutreffender und überzeugender Begründung . . . davon ausgegangen, dass sich der Bekl. nach dem Ergeb­nis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme gem. § 823 I BGB schadensersatzpflichtig gemacht hat. Die Höhe der von der Kl. aus - nach §§ 116 ff. SGBX – übergegange­nem Recht verfolgten Schadensersatzansprüche ist unstreitig.

 Die Frage, ob und in welchem Umfang bei Sportveranstal­tungen die Haftung der Teilnehmer untereinander im Hinblick auf die sportartspezifischen und von den Teilnehmern auch jedenfalls konkludent hingenommenen Gefahren einge­schränkt oder ausgeschlossen ist, wird in der Rechtswissen­schaft in vielfältiger Weise –  insbesondere unter den Ge­sichtspunkten eines spezifischen (eingeschränkten) Fahrläs­sigkeitsmaßstabs, eines stillschweigenden Haftungsausschlusses, eines Handelns auf eigene Gefahr, einer Einwilligung oder der Treuwidrigkeit der Inanspruchnahme des Sportkameraden – diskutiert (vgl. etwa Oetker, in: Münch­Komm, 4. Aufl., § 254 Rdnr. 67; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 254 Rdnrn. 49ff.; Staudinger/Schiemann, BGB, 13. Bearb., § 254 Rdnrn. 66 f; Wussow/Baur, UnfallhaftpflichtR, 15. Aufl., Kap.17, Rdnr.24).

 Es entspricht dieserhalb einer gefestigten obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass der Teilneh­mer an einem sportlichen Kampfspiel mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei dem typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder bei geringfügigen Regelverstößen die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, grundsätzlich Verletzungen in Kauf nimmt, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind. Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Mitspieler setzt daher zu­nächst grundsätzlich den Nachweis voraus, dass dieser sich nicht regelgerecht verhalten hat (BGHZ 63, 140 = NJW 1975, 109; BGHZ 154, 316 = JW 2003, 2018 m. w. Nachw.). Auch bei geringfügigen Regelverstößen in wett­bewerbstypischen Risikolagen – wie zum Beispiel bei noch verständlichem übereifrigem Spieleinsatz, bei bloßer Unüber­legtheit, bei wettkampfbedingter Übermüdung oder im Zu­sammenhang mit einem (leicht-)fahrlässigen technischen Versagen – scheidet danach eine Inanspruchnahme des Schädigers regelmäßig bereits im Hinblick auf das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs, jedenfalls aber im Hinblick auf das Verschuldenserfordernis aus (BGHZ 154, 316 = NJW 2003, 2018; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2004, 1257; OLG Oldenburg, VersR 1995; 670; Palandt/Sprau; BGB, 64. Aufl. [2005], § 823 Rdnr. 217 m. w. Nachw.). Verhal­tensweisen eines Mitspielers, die sich noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness bewegen, begründen daher trotz des Vorliegens eines objektiven Regelverstoßes keine Schadensersatzansprüche (OLG Stuttgart, NJW-RR 2000, 1043; OLG Hamm, VersR 1999, 1115; vgl. auch BGH, VersR1976, 591).

 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Prämissen hat das LG wohlabgewogen eine Haftung des Bekl. bejaht. Es hat insbesondere berücksichtigt, dass ein objektiver Regelverstoß beim Fußballspiel nicht ohne weiteres ein schuldhaftes Ver­halten indiziert. Der Bekl. hat vorliegend vielmehr – auch zur Überzeugung des Senats – die durch den Spielzweck gebotene bzw. noch gerechtfertigte Härte und damit einher­gehend auch die Grenzen zur unzulässigen Unfairness über­schritten.

 An der Vollständigkeit und Richtigkeit der vom LG fest­gestellten Tatsachen bestehen keine Zweifel. Die tatrichterli­che Würdigung der vor dem LG durchgeführten Beweisauf­nahme sowie der Parteierklärungen ist – was die Berufungs­begründung verkennt – ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des LG sind in sich widerspruchsfrei, verstoßen nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungs­sätze und würdigen sowohl die Bekundungen der Zeugen als auch die Parteierklärungen umfassend. Dabei hat das LG insbesondere nachvollziehbar dargelegt, dass der vom Bekl. benannte Zeuge S das entscheidende Spielgeschehen ledig­lich aus einer weiteren Entfernung von mehr als 50 Metern beobachtet hatte, ohne über detaillierte Einzelheiten berich­ten zu können, und dass darüber hinaus der vom Bekl. benannte Zeuge L – wenig glaubhaft – im Gegensatz zu allen anderen Zeugen und Verfahrensbeteiligten gesehen haben will, dass der Bekl. die Grätsche mit dem rechten Bein aus­geführt haben soll. Das LG durfte daher – auch in Ansehung der Bekundung des Zeugen N – auf Grund der lebensnahen und überzeugenden Aussagen der Zeugen T, C und K darauf abstellen, dass der Bekl. im vorliegenden Fall eine grobe und haftungsrelevante Unsportlichkeit begangen hatte. Dass der Bekl. – wenn auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf Grund einer seinerzeitigen Fehleinschätzung – durchaus gemeint haben mag, es habe noch eine realistische Möglich­keit bestanden, an den Ball zu kommen, rechtfertigt vorlie­gend (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart, NJW-RR 2000, 1043) keine andere Beurteilung.

 

Von :Friedrich Korf , VKSKDatum :2007-08-10 11:02:23